M 2.62 Software-Abnahme- und Freigabe-Verfahren

Verantwortlich für Initiierung: Leiter IT

Verantwortlich für Umsetzung: Leiter IT

Der Einsatz von IT zur Aufgabenbewältigung setzt voraus, daß die maschinelle Datenverarbeitung soweit wie möglich fehlerfrei arbeitet, da die Kontrolle der Einzelergebnisse in den meisten Fällen nicht mehr zu leisten ist. Im Zuge eines Software-Abnahme-Verfahrens wird deshalb überprüft, ob die betrachtete Software fehlerfrei arbeitet, das heißt, ob die Software die erforderliche Funktionalität zuverlässig bereitstellt und ob sie darüber hinaus keine unerwünschten Nebeneffekte hat. Mit der anschließenden Freigabe der Software durch die fachlich zuständige Stelle wird die Erlaubnis erteilt, die Software zu nutzen. Gleichzeitig übernimmt diese Stelle damit auch die Verantwortung für das IT-Verfahren, daß durch die Software realisiert wird.

Bei der Software-Abnahme unterscheidet man sinnvollerweise zwischen Software, die selbst oder im Auftrag entwickelt wurde, und Standardsoftware, die nur für den speziellen Einsatzzweck angepaßt wird.

Abnahme von selbst- oder im Auftrag entwickelter Software

Bevor der Auftrag zur Software-Entwicklung intern oder extern vergeben wird, muß die Anforderungsdefinition für die Software erstellt sein, aus der dann das Grob- und Feinkonzept für die Realisierung entwickelt wird. Anhand dieser Dokumente erstellt die fachlich zuständige Stelle, nicht die für die Software-Entwicklung zuständige Stelle, im allgemeinen einen Abnahmeplan.

Üblicherweise werden hierzu Testfälle und die erwarteten Ergebnisse für die Software erarbeitet. Anhand dieser Testfälle wird die Software getestet und der Abgleich zwischen berechnetem und erwartetem Ergebnis wird als Indiz für die Korrektheit der Software benutzt.

Zur Entwicklung der Testfälle und zur Durchführung der Tests ist folgendes zu beachten:

Eine Abnahme ist zu verweigern, wenn: Die Ergebnisse der Abnahme sind schriftlich festzuhalten. Die Dokumentation des Abnahmeergebnisses sollte umfassen: Abnahme von Standardsoftware

Wird Standardsoftware beschafft, so sollte auch diese einer Abnahme und einer Freigabe unterzogen werden. In der Abnahme sollte überprüft werden, ob

Freigabe-Verfahren

Ist die Abnahme der Software erfolgt, muß die Software für die Nutzung freigegeben werden. Dazu ist zunächst festzulegen, wer berechtigt ist, Software freizugeben. Die Freigabe der Software ist schriftlich festzulegen und geeignet zu hinterlegen.

Die Freigabeerklärung sollte umfassen:

Falls IT-technisch möglich muß verhindert werden, daß Software nach der Freigabe verändert oder manipuliert werden kann. Andernfalls ist dies durch eine Regelung festzulegen.

Auch nach intensiven Abnahmetests kann es vorkommen, daß im laufenden Einsatz Fehler in der Software festgestellt werden. Für diesen Fall ist festzulegen, wie in einem solchen Fehlerfall verfahren werden soll (Ansprechpartner, Fehlerbeseitigungsablauf, Beteiligung der fachlich zuständigen Stelle, Wiederholung der Abnahme und Freigabe, Versionskontrolle).

Für weiterführende Erklärungen siehe Kapitel 9.1 Standardsoftware .

Ergänzende Kontrollfragen:


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